Die Maßnahmen, um die Verbreitung des neuartigen SARS-Ablegers Covid-19 zu verlangsamen, beeinflussen nicht nur das öffentliche und private Leben, sondern natürlich auch den Arbeitsmarkt.
Ob Sie nun selbst drohen, arbeitslos durch Corona zu werden oder aber Arbeitgeber sind - hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Auswirkungen von Corona auf den Arbeitsmarkt.
Der Coronavirus ist in den meisten Fällen bei jungen und gesunden Menschen so harmlos, dass diese mit nur sehr schwachen Beschwerden oder gar ohne Symptome die Krankheit in sich tragen und ausbreiten können. Gerade deswegen hat der Bundesrat auch so drastische Eingriffe beschließen müssen, das stellt aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Herausforderungen.
Das Mittel gegen drohende Entlassungen ist im Regelfall die Kurzarbeit, so können Arbeitsplätze auch bei möglichen Beschäftigungseinbrüchen erhalten werden.
Bis zu 10 Millionen Franken hat der Bundesrat hierfür zur Verfügung gestellt, diese sollen vor allem sicherstellen, dass Lohnfortzahlungen an Arbeitnehmende sichergestellt bleiben.
So können Arbeitnehmende eine Kurzentschädigung aus der Arbeitslosenversicherung geltend machen und erhalten so 80 Prozent ihres Lohns weiter.
Der Antrag für Kurzarbeit, den Unternehmen hierfür stellen müssen, wurde verkürzt und vereinfacht. Die Karenzfrist ist bis zum 30. September 2020 auf nur einen Tag reduziert worden. Über weitere Bestimmungen rund um die Kurzarbeit können Unternehmen und Arbeitnehmende sich direkt beim SECO informieren. Grundsätzlich gilt, dass der angemeldete Arbeitsausfall in einem kausalen Zusammenhang zu den gesellschaftlichen Beschränkungen durch den Coronavirus stehen muss.
Für kleine und mittelständische Unternehmen, die von Arbeitsausfällen bedroht sind, sind bis zu 580 Millionen Franken an verbürgten Bankkrediten bereitgestellt, die Bedingungen für Bürgschaften wurden ebenfalls erleichtert. Zudem gibt es einen speziellen Fonds für Ausfälle im Zusammenhang mit Messeaktivitäten und eine finanzielle Unterstützung für besonders betroffene Unternehmen.
Derzeit ausgenommen von den Maßnahmen zur Zeit Arbeitnehmende, die nicht von der Kurzarbeitsregelung profitieren können. Allerdings arbeitet der Bundesrat derzeit daran, dass auch Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverhältnissen und in Temporärarbeit gegebenenfalls vom Ausgleich profitieren können - ob die notwendige Gesetzesanpassung vorgenommen werden kann, muss das SECO nun bis zum 20. März 2020 prüfen. Erst dann kann der Schutzanspruch ausgeweitet werden.
Das öffentliche Leben ist durch die Vorsichtsmaßnahmen gegen eine rasche Verbreitung von Covid-19 stark eingeschränkt. Ob Unterhaltung, Gastronomie, Sport oder Kosmetik - es gibt kaum einen Bereich Ihres Lebens, in dem Sie die Auswirkungen der Pandemie nicht spüren.
Die soziale Distanzierung ist eines der wichtigsten und effizientesten Mittel, um eine schnelle Ausbreitung von Corona zu verhindern, die wirtschaftlichen Folgen mögen zwar drastisch sein, sind aber notwendig. Aktienmärkte und Tourismus mögen besonders hart getroffen sein, doch die Konsequenzen sind überall in der Wirtschaft spürbar.
Daher ist es für den Bundesrat auch so wichtig, nicht nur bereits Entlastung geschaffen zu haben, sondern diese noch weiter auszuweiten, um die SchweizerInnen vor den Auswirkungen der drohenden Arbeitslosigkeit zu schützen.